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Wahlweiser Berlin 2026 · Grundlagen

Wie Berlin regiert wird

Abgeordnetenhaus, Senat, Bezirke und Bezirksverordnetenversammlungen — wer worüber entscheidet, was das für den eigenen Bezirk bedeutet und worauf sich das alles rechtlich stützt

Rechtsstand: 25. August 2026 Wahltermin: 20. September 2026

Das Wichtigste in fünf Sätzen

  1. Berlin ist Land und Gemeinde zugleich. Es gibt keinen Gemeinderat, keine Landkreise und keine Bürgermeisterwahl durch das Volk — die Verfassung sagt schlicht: „Berlin ist ein deutsches Land und zugleich eine Stadt.“1
  2. Am 20. September wählen Sie zwei Vertretungen auf einmal: das Abgeordnetenhaus für die ganze Stadt und die Bezirksverordnetenversammlung für Ihren Bezirk. Beide Wahlen sind rechtlich aneinandergekoppelt2.
  3. Nur eine der beiden ist ein Parlament. Das Abgeordnetenhaus macht Gesetze und beschließt den Haushalt. Die Bezirksverordnetenversammlung ist ein Organ der bezirklichen Selbstverwaltung — sie kontrolliert, wählt das Bezirksamt und entscheidet in genau dreizehn Angelegenheiten selbst34.
  4. Der Bezirk ist keine Kommune. Die Bezirke sind „Selbstverwaltungseinheiten Berlins ohne Rechtspersönlichkeit“5. Gegen einen Zugriff des Senats haben sie nach der bislang ergangenen Rechtsprechung keine gesicherte Wehrposition6.
  5. Seit dem 1. Januar 2026 gilt neues Organisationsrecht. Das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz von 1959 ist außer Kraft; an seine Stelle ist das Landesorganisationsgesetz getreten, begleitet von einer Verfassungsänderung78. Ältere Erklärtexte, die noch „§ 13a AZG“ zitieren, beschreiben nicht mehr das geltende Recht.

1. Stadt und Land in einem

Wer Berlin verstehen will, muss eine Besonderheit akzeptieren, die es in den Flächenländern nicht gibt: Was anderswo auf drei Ebenen verteilt ist — Land, Landkreis, Gemeinde —, fällt hier auf einer einzigen zusammen. Das Landesorganisationsgesetz formuliert es in einem Satz: „In Berlin werden staatliche und gemeindliche Tätigkeit nicht getrennt (Einheitsgemeinde).“9 Die Verfassung ordnet Volksvertretung, Regierung und Verwaltung „einschließlich der Bezirksverwaltungen“ ausdrücklich zu, „die Aufgaben Berlins als Gemeinde, Gemeindeverband und Land“ wahrzunehmen10.

Praktisch folgt daraus dreierlei. Erstens: Was in München der Stadtrat und was der Bayerische Landtag entscheidet, entscheidet in Berlin dieselbe Institution — das Abgeordnetenhaus. Zweitens: Die zwölf Bezirke sind keine Gemeinden, sondern Teile einer einzigen Verwaltung. Und drittens: Es gibt keine Kommunalaufsicht im üblichen Sinn, sondern eine verwaltungsinterne Bezirksaufsicht11.

Der dritte Punkt hat handfeste Folgen. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes schützt in Berlin das Land, nicht den einzelnen Bezirk12. Als das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg 2024 gegen den Zugriff des Senats auf den Görlitzer Park klagte, stellte das Verwaltungsgericht fest, der Bezirk habe „weder eigene Rechte noch eine wehrfähige Rechtsposition“; bei Grünanlagen handele er „als nachgeordneter Teil der hierarchisch gegliederten Verwaltung der Einheitsgemeinde Berlin“6.

Die heutige Aufteilung in zwölf Bezirke gilt seit dem 1. Januar 2001. Zuvor waren es 23; unverändert blieben bei der Gebietsreform nur Reinickendorf, Spandau und Neukölln13. Der kleinste Bezirk, Spandau, hat rund 261.000 Einwohnerinnen und Einwohner, der größte, Pankow, rund 429.00014 — jeder für sich wäre eine deutsche Großstadt.

Aufbau des Landes Berlin Die Wählerinnen und Wähler wählen am selben Tag zwei Vertretungen: das Abgeordnetenhaus mit 130 Regelsitzen und in jedem der zwölf Bezirke eine Bezirksverordnetenversammlung mit 55 Sitzen. Das Abgeordnetenhaus wählt den Regierenden Bürgermeister, der den Senat ernennt; der Senat führt die Hauptverwaltung. Die Bezirksverordnetenversammlung wählt das Bezirksamt, das die Bezirksverwaltung führt. Zwischen Hauptverwaltung und Bezirksverwaltung bestehen Aufsicht und Eingriffsrecht. Wahlberechtigte eine Wahl, zwei Stimmzettel-Teile — am 20. September 2026 Abgeordnetenhaus­wahl BVV-Wahl (12×) LANDESEBENE — GESAMTSTADT Abgeordnetenhaus 130 Regelsitze · derzeit 159 · Wahlperiode 5 Jahre Gesetze · Haushalt · Kontrolle wählt Regierender Bürgermeister ernennt und entlässt die Senator:innen Richtlinien der Regierungspolitik bildet Senat RBm + bis zu 10 Senator:innen, zwei davon Bürgermeister Hauptverwaltung Senatskanzlei, 10 Senatsverwaltungen, Landesämter BEZIRKSEBENE — 12 BEZIRKE Bezirksverordnetenversammlung je 55 Sitze · kein Parlament, sondern Bezirksorgan Bezirkshaushalt · Kontrolle · Ersuchen wählt nach d’Hondt Bezirksamt Bezirksbürgermeister:in + 5 Stadträt:innen Kollegium nach Fraktionsstärke, keine Koalition Bezirksverwaltung Bürgeramt, Jugendamt, Ordnungsamt, Bauaufsicht … Aufsicht · Eingriffsrecht Grundsätze · Globalsumme
Berlin ist Land und Gemeinde in einem. Beide Vertretungen werden am selben Tag gewählt — aber nur das Abgeordnetenhaus ist ein Parlament. Die Bezirksverordnetenversammlung ist ein Organ der Verwaltung.

2. Das Abgeordnetenhaus

Das Abgeordnetenhaus ist die Volksvertretung Berlins und das einzige Organ, das Gesetze beschließen kann. Es hat mindestens 130 Sitze15; durch Überhang- und Ausgleichsmandate sind es derzeit 15916. Gewählt wird für fünf Jahre17.

An dieser Wahl bewerben sich 17 Parteien um die für die Sitzverteilung maßgeblichen Zweitstimmen18. Zwölf davon treten mit einer einzigen, gesamtstädtischen Landesliste an. SPD, CDU und Die Linke haben sich stattdessen für eigene Bezirkslisten in allen zwölf Bezirken entschieden und decken die Stadt damit ebenso vollständig ab; HEIMAT und B* haben nur in einzelnen Bezirken eine Bezirksliste eingereicht. Zum Vergleich: Bei der Wiederholungswahl 2023 traten noch 33 Parteien an, 26 mit Landesliste und 7 mit Bezirkslisten18.

Was es tut, lässt sich in fünf Aufgaben fassen: Es beschließt Gesetze, es stellt den Haushalt per Gesetz fest19, es wählt den Regierenden Bürgermeister, es kontrolliert die Regierung, und es wählt die Spitzen mehrerer unabhängiger Institutionen — Verfassungsgerichtshof, Rechnungshof, Datenschutzbeauftragte, Bürger- und Polizeibeauftragten.

Die Kontrollrechte im Einzelnen

  • Untersuchungsausschuss. Schon ein Viertel der Mitglieder kann die Einsetzung erzwingen — ein Minderheitenrecht, das die Opposition allein ausüben kann20. In dieser Wahlperiode gab es zwei solche Ausschüsse.
  • Anfragen und Akteneinsicht. Jede und jeder Abgeordnete kann Anfragen stellen; Schriftliche Anfragen sind grundsätzlich binnen drei Wochen zu beantworten. Dazu kommt ein individuelles Recht auf Einsicht in Verwaltungsakten21.
  • Misstrauensvotum. Das Abgeordnetenhaus kann dem Regierenden Bürgermeister das Vertrauen entziehen; er muss dann „sofort zurücktreten“. Anders als im Bund ist kein Nachfolger mitzuwählen — dafür verliert das Votum seine Wirksamkeit, „wenn nicht binnen 21 Tagen eine Neuwahl erfolgt ist“22.
  • Petitionen. Der Petitionsausschuss kann Auskünfte verlangen, Zeugen vernehmen und unangemeldet Haft- und Pflegeeinrichtungen besuchen2324. 2025 gingen 1.756 Petitionen ein25.
  • Selbstauflösung. Mit Zweidrittelmehrheit — oder durch Volksentscheid17.

Eine Fraktion braucht mindestens sieben Abgeordnete, also fünf Prozent der gesetzlichen Mindestzahl von 13026. Das ist keine Formalie: An der Fraktionsstärke hängen Redezeit, Ausschusssitze, Mitarbeiterstellen und Geld. Die Ausschüsse bilden im Wesentlichen die Ressorts des Senats ab; in der 19. Wahlperiode waren es 16 Fachausschüsse plus Haupt- und Petitionsausschuss27.

3. Senat und Regierender Bürgermeister

„Die Regierung wird durch den Senat ausgeübt“ — so nüchtern beginnt Artikel 55 der Verfassung. Der Senat besteht aus dem Regierenden Bürgermeister „und bis zu zehn Senatoren“28. Damit sind höchstens elf Personen am Kabinettstisch; derzeit gibt es die Senatskanzlei und zehn Senatsverwaltungen29.

Der Regierende Bürgermeister wird vom Abgeordnetenhaus in geheimer Abstimmung gewählt. Im ersten und zweiten Wahlgang braucht er die Mehrheit der Mitglieder; kommt sie nicht zustande, genügt im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen3031. Genau das war 2023 der Fall: Kai Wegner wurde erst im dritten Anlauf gewählt.

Die Senatorinnen und Senatoren wählt das Parlament nicht. Sie werden vom Regierenden Bürgermeister ernannt und entlassen; zwei von ihnen ernennt er zu seinen Stellvertretern, die den Titel „Bürgermeisterin“ oder „Bürgermeister“ führen30. Das erklärt eine Berliner Eigenheit, die von außen oft irritiert: Berlin hat gleichzeitig einen Regierenden Bürgermeister und zwei weitere Bürgermeister.

Die Berliner Richtlinienkompetenz — mit Parlamentsvorbehalt

Im Bund bestimmt der Kanzler die Richtlinien der Politik allein. In Berlin steht derselbe Satz — mit einem entscheidenden Zusatz: „Der Regierende Bürgermeister bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik. Sie bedürfen der Billigung des Abgeordnetenhauses.“32 Das ist keine graue Theorie: Die Regierungserklärung vom Mai 2023 wurde dem Parlament ausdrücklich „gemäß Artikel 58 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung von Berlin“ zur Billigung vorgelegt33.

Daneben stehen zwei weitere Prinzipien: Jedes Senatsmitglied leitet sein Ressort „selbständig und in eigener Verantwortung“ — bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet aber der Senat als Kollegium, und bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Regierenden Bürgermeisters den Ausschlag32.

Aktuelle Besonderheit: Nach dem Rücktritt der Kultursenatorin im April 2026 führt Finanzsenator Stefan Evers die Kulturverwaltung zusätzlich — ausdrücklich übergangsweise bis zur Wahl34. Und der Regierende Bürgermeister Kai Wegner bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt, obwohl er nicht mehr als Spitzenkandidat antritt: Nach Artikel 56 sind die Mitglieder des Senats verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger fortzuführen30.

4. Die zwölf Bezirke

Jeder Bezirk hat zwei Organe: die Bezirksverordnetenversammlung und das Bezirksamt5. Das Bezirksamt ist die Verwaltungsbehörde des Bezirks und besteht aus der Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister und fünf Bezirksstadträtinnen und -stadträten3536.

Das Bezirksamt ist keine Regierung — es ist ein Proporzkollegium

Hier liegt der Unterschied, der die Berliner Bezirkspolitik am stärksten prägt. In einer Gemeinde bildet die Mehrheit im Rat die Verwaltungsspitze. In Berlin wird das Bezirksamt „entsprechend ihrem nach dem Höchstzahlverfahren (d’Hondt) berechneten Stärkeverhältnis in der Bezirksverordnetenversammlung“ gebildet35. Jede größere Fraktion bekommt also Sitze — auch die, die man anderswo Opposition nennen würde.

Daraus folgt zweierlei. Zum einen sitzen in fast jedem Bezirksamt Stadträtinnen und Stadträte konkurrierender Parteien nebeneinander; ein Bezirksamt ist selten ein politisch einheitlich handelndes Kollegium. Zum anderen gibt es die Zählgemeinschaft: Mehrere Fraktionen können einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen, der wie der Vorschlag einer einzigen Fraktion zählt — so kann ein Bündnis das Vorschlagsrecht der größten Einzelfraktion übertrumpfen37. Zulässig ist das allerdings nur, wenn die Zählgemeinschaft stärker ist als die stärkste nicht an ihr beteiligte Fraktion38. Wichtig, weil oft falsch dargestellt: Die Zählgemeinschaft gilt nur für die Wahl der Bezirksbürgermeisterin oder des Bezirksbürgermeisters; bei den übrigen Bezirksamtsmitgliedern bleibt es beim reinen Fraktionsproporz38.

Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister hat keine Richtlinienkompetenz gegenüber den Stadträtinnen und Stadträten — eine dem Artikel 58 entsprechende Regelung gibt es auf Bezirksebene nicht. Wer das Amt innehat, führt ein Kollegium, keine Behördenhierarchie.

Geld: die Globalsumme

Jeder Bezirk erhält „eine Globalsumme zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Haushaltsgesetzes“, bemessen nach einem „gerechten Ausgleich unter den Bezirken“19. Die zwölf Globalsummen summierten sich 2025 auf rund 9,89 Milliarden Euro39 — ein einzelner Bezirk bewirtschaftet also ungefähr eine Milliarde im Jahr, mehr als manche mittelgroße deutsche Großstadt.

Diese Zahl täuscht allerdings über den Spielraum. Der weit überwiegende Teil sind gesetzlich gebundene Transferausgaben — Kindertagesbetreuung, Hilfen zur Erziehung, Sozialleistungen; genau diese Posten trieben 2025 die Nachsteuerung39. Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt den Bezirkshaushaltsplan, kann die Globalsumme aber nicht erhöhen, sondern nur innerhalb der Summe umschichten. Und der Bezirkshaushalt ist kein eigenes Gesetz, sondern Teil des Landeshaushalts.

5. Die BVV — und was sie wirklich kann

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in jedem der zwölf Bezirke 55 Sitze, unabhängig von der Einwohnerzahl2. Das heißt: In Spandau kommen auf ein Mandat rund 4.800 Menschen, in Pankow rund 7.80014 — eine BVV-Stimme wiegt je nach Bezirk unterschiedlich schwer.

Bei dieser Wahl gilt ein weiteres Wahlrecht als beim Abgeordnetenhaus: Wahlberechtigt und wählbar sind neben Deutschen auch Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten, jeweils ab 16 Jahren und nach drei Monaten Wohnsitz in Berlin2. Die Sperrklausel liegt bei drei statt fünf Prozent, gerechnet werden die Sitze nach d’Hondt16. Beide Wahlen finden zwingend am selben Tag statt2 — und ihre Wahlperioden enden gemeinsam40. Wie ernst diese Koppelung ist, zeigte 2022 die Annullierung: Weil die Abgeordnetenhauswahl 2021 ungültig war, mussten auch alle zwölf Bezirkswahlen wiederholt werden41.

Kein Parlament — was das konkret bedeutet

Die Verfassung nennt die BVV ein „Organ der bezirklichen Selbstverwaltung“, das die Verwaltung kontrolliert, den Bezirkshaushaltsplan beschließt „und in den ihr zugewiesenen Angelegenheiten“ entscheidet3. Sie ist damit kein Parlament: Die gesetzgebende Gewalt liegt allein bei Volksabstimmungen und der Volksvertretung, also dem Abgeordnetenhaus10. Eine BVV kann kein Gesetz erlassen — auch keine Ortssatzung im Sinne anderer Gemeindeordnungen.

Was sie kann, zerfällt in drei sehr unterschiedliche Kategorien. Wer das einmal verstanden hat, liest BVV-Beschlüsse völlig anders:

Sie entscheidet selbst

In dreizehn Angelegenheiten hat die BVV die Entscheidung, nicht nur ein Wort mitzureden4: Bezirkshaushaltsplan und Haushaltsrechnung, die Verwendung der Sondermittel, Bebauungspläne und Landschaftspläne, die Anmeldungen zur Investitionsplanung und zur Städtebauförderung, die bezirkliche Kita- und Schulentwicklungsplanung samt Fuß- und Radverkehrsplan, die Bereichsentwicklungsplanung — und die Errichtung, Übernahme oder Auflösung bezirklicher Einrichtungen. Ob eine Stadtteilbibliothek schließt, entscheidet also tatsächlich die BVV.

Sie ersucht — und wird nicht ignoriert

Im weit größeren Rest „regt sie Verwaltungshandeln an durch Empfehlungen und Ersuchen“4. Ein Ersuchen bindet das Bezirksamt rechtlich nicht. Aber es ist auch nicht folgenlos: Das Bezirksamt muss unverzüglich berichten, was es tut, und Abweichungen begründen — und vor allem dürfen Maßnahmen, „die dem angeregten Verwaltungshandeln nicht voll entsprechen, … nicht vor Kenntnisnahme durch die Bezirksverordnetenversammlung“ vollzogen werden42. Das wirkt wie eine aufschiebende Wirkung: Das Amt muss erst zurück in die BVV.

Sie zieht die Sache an sich

Folgt das Bezirksamt nicht, kann die BVV nach vorausgegangener Kontrolle dessen Entscheidungen „aufheben und selbst entscheiden“ — bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt. Ausgenommen sind Einzelpersonalangelegenheiten, Grundstücksgeschäfte, ärztliche Tätigkeiten, die Durchsetzung der Schulpflicht und Ordnungsangelegenheiten4. Umgekehrt muss das Bezirksamt einen rechtswidrigen BVV-Beschluss binnen zwei Wochen beanstanden; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung43.

Zwei Instrumente, die es auf Landesebene nicht gibt

Bürgerdeputierte. In den Ausschüssen der BVV sitzen neben gewählten Verordneten auch „sachkundige Bürger, die stimmberechtigt an der Arbeit der Ausschüsse … teilnehmen“44. Die Verfassung nennt sie Inhaber von Ehrenämtern45. Gewählt werden sie von der BVV auf Vorschlag der Fraktionen; nötig sind Hauptwohnung in Berlin und ein Mindestalter von 16 Jahren — eine deutsche oder EU-Staatsangehörigkeit ist ausdrücklich nicht erforderlich44. Für viele Berlinerinnen und Berliner ohne Wahlrecht ist das der einzige Weg in ein politisches Gremium mit Stimmrecht.

Einwohnerfragestunde. „In jeder ordentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung soll eine Einwohnerfragestunde eingerichtet werden.“46 Fragen sind in der Regel vorab einzureichen, das Bezirksamt antwortet mündlich.

6. Wer entscheidet was

Die Grundregel ist einfach und steht in der Verfassung: Die Hauptverwaltung nimmt die Aufgaben „von gesamtstädtischer Bedeutung“ wahr — Leitungsaufgaben, Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung sowie einzelne Bereiche, die zwingend zentral erledigt werden müssen. „Die Bezirke nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahr.“47 Das Landesorganisationsgesetz nennt das die „Auffangzuständigkeit der Bezirke“: Alles, was nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung des Senats ausdrücklich der Hauptverwaltung zugewiesen ist, ist Bezirkssache4849.

So einfach die Regel, so unübersichtlich die Praxis. Deshalb hat der Senat am 2. Juni 2026 erstmals einen vollständigen Gesamtkatalog aller Verwaltungsaufgaben vorgelegt5051. Die folgende Übersicht zeigt die Aufteilung an Beispielen, die im Alltag vorkommen.

BezirkLandbeideBund
Worum es gehtEbeneRechtsgrundlage und Anmerkung
Schulgebäude, Schulhof, Hausmeister, ReinigungBezirk§ 109 Schulgesetz — die Bezirke verwalten die „äußeren Angelegenheiten“ der Schulen52
Lehrkräfte, Lehrpläne, Stundentafeln, PrüfungenLand§ 105 Schulgesetz — Schulaufsichtsbehörde und Dienstbehörde der Lehrkräfte ist die Senatsverwaltung53
Kita-GutscheinBezirkausgestellt vom Jugendamt des Wohnbezirks54
Betriebserlaubnis und Aufsicht über KitasLandSenatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie54
Spielplätze, Grünanlagen, StraßenbäumeBezirkGrünanlagengesetz — ausgenommen Anlagen von gesamtstädtischer Bedeutung wie das Tempelhofer Feld55
Tempo-30-Zonen, Ladezonen, Parkplätze in NebenstraßenBezirkAnordnungen nach § 45 Straßenverkehrsordnung im untergeordneten Netz56
Dieselben Anordnungen im HauptstraßennetzLandzentrale Straßenverkehrsbehörde bei der Senatsverwaltung für Mobilität56
Radwege: Detailplanung, Bau, UnterhaltbeideBezirke sind Baulastträger, die Senatsverwaltung setzt Vorgaben und finanziert, die landeseigene GB infraVelo übernimmt bezirksübergreifende Routen57
Bebauungsplan aufstellen und beschließenbeideBezirksamt führt das Verfahren, die BVV beschließt, das Bezirksamt setzt als Rechtsverordnung fest — bei erheblichen Gesamtinteressen mit Anzeige an die Senatsverwaltung58
Baugenehmigung für ein HausBezirkBau- und Wohnungsaufsichtsamt des Bezirks — eines in jedem der zwölf Bezirke59
Denkmalschutz-Genehmigungbeideuntere Denkmalschutzbehörde im Bezirk, aber im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt60
Milieuschutzgebiet festsetzen, Umwandlung genehmigenBezirk§ 172 Baugesetzbuch, im Rahmen der Ausführungsvorschriften des Senats61
Wohnberechtigungsschein, ZweckentfremdungsverbotBezirkbezirkliches Wohnungsamt62
Landeseigene WohnungsunternehmenLandsieben Unternehmen mit rund 370.000 Wohnungen, Eigentümer ist das Land63
Mietrecht, MietpreisbremseBundBürgerliches Gesetzbuch — weder Bezirk noch Land können es ändern
Bürgeramt, Standesamt, OrdnungsamtBezirkbezirkliche Ämter64
Polizei und FeuerwehrLandausdrücklich Aufgabe der Hauptverwaltung nach § 8 Landesorganisationsgesetz48
Bibliothek, Musikschule, VolkshochschuleBezirkbezirkliche Einrichtungen; über Errichtung und Auflösung entscheidet die BVV4
SchwimmbäderLanddie Berliner Bäder-Betriebe übernahmen 1996 die Trägerschaft von den Bezirken65
Sportplätze und Hallenzeiten für VereinebeideBezirke stellen Flächen bereit und vergeben Nutzungszeiten, Anlagen von übergeordneter Bedeutung plant das Land66
Wochenmarkt, Schankvorgarten, StraßenfestBezirkSondernutzungserlaubnis des bezirklichen Straßen- und Grünflächenamts67
BVG, Busliniennetz, TaktLandAufgabenträger ist das Land, geregelt im Verkehrsvertrag mit der BVG68
Müllabfuhr, Straßenreinigung, WasserLandBSR und Wasserbetriebe sind Anstalten des öffentlichen Rechts des Landes69
Krankenhäuser (Charité, Vivantes)LandLandesunternehmen bzw. Anstalt, keine bezirkliche Trägerschaft70
StraßennamenBezirk§ 5 Berliner Straßengesetz, Ausnahmen für Brücken und Bundesstraßen
Asyl- und Aufenthaltsrecht, StaatsangehörigkeitBundBundesrecht; das Land vollzieht über das Landesamt für Einwanderung71
Die nützlichste Faustregel: Der Bezirk verantwortet das Gebäude, das Land das Personal. Beim Schulgebäude ist der Bezirk zuständig, bei den Lehrkräften das Land5253. Beim Kita-Gutschein der Bezirk, bei der Betriebserlaubnis das Land54. Und bei allem, was mit Mietrecht, Aufenthaltsrecht oder Strafrecht zu tun hat, ist ohnehin der Bund am Zug — dort können weder Bezirk noch Senat etwas beschließen.

7. Was Ihre BVV-Stimme bewirkt

Die häufigste Enttäuschung nach einer BVV-Wahl entsteht aus einer falschen Erwartung. Die folgende Gegenüberstellung sagt deshalb bei jedem typischen Anliegen, wohin es tatsächlich gehört.

🌳 „Der Spielplatz ist kaputt, im Park brennt keine Lampe“

Das ist Bezirkssache. Grün- und Erholungsanlagen verwalten die Bezirksämter55. Die BVV kann Mittel im Bezirkshaushalt umschichten und das Bezirksamt per Ersuchen zum Handeln drängen. Ausnahme: die großen Anlagen von gesamtstädtischer Bedeutung — das Tempelhofer Feld etwa gehört nicht dem Bezirk.

🚸 „Vor der Schule wird zu schnell gefahren“

Kommt auf die Straße an. In Nebenstraßen ordnet die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde Tempo 30 an, an Hauptverkehrsstraßen die zentrale Behörde der Senatsverwaltung56. Bei einer Hauptstraße kann die BVV nur eine Empfehlung aussprechen, die das Bezirksamt weiterreicht42.

🏗️ „Hier soll ein Neubau entstehen, den wir nicht wollen“

Das ist der stärkste Hebel der BVV — sie beschließt den Bebauungsplan4. Aber der Hebel hat eine Grenze: Berührt der Plan erhebliche Gesamtinteressen Berlins, ist er der Senatsverwaltung anzuzeigen58, und der Senat kann ein Gebiet zum „Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung“ erklären und das Verfahren ganz übernehmen72.

📚 „Unsere Stadtteilbibliothek soll schließen“

Hier entscheidet die BVV wirklich. Errichtung, Übernahme und Auflösung bezirklicher Einrichtungen gehören zu ihren dreizehn eigenen Zuständigkeiten4. Dasselbe gilt für Musikschule und Volkshochschule.

🚌 „Der Bus fährt zu selten“

Das ist Landessache. Aufgabenträger für den Nahverkehr ist das Land, geregelt im Verkehrsvertrag mit der BVG68. Die BVV kann eine Empfehlung beschließen; das Bezirksamt muss sich dann bei den zuständigen Stellen dafür einsetzen und über das Ergebnis berichten42 — mehr nicht.

🏊 „Das Schwimmbad ist marode“

Nicht der Bezirk. Die Berliner Bäder-Betriebe haben die Trägerschaft 1996 von den Bezirken übernommen65. Eine BVV kann über Öffnungszeiten oder Sanierung eines Bades nicht entscheiden.

🏠 „Unser Haus wird verkauft, wir fürchten Verdrängung“

Teilweise Bezirkssache. Der Bezirk setzt Milieuschutzgebiete fest und genehmigt dort Umwandlungen61. Das früher wichtige Vorkaufsrecht ist seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2021 weitgehend nicht mehr anwendbar73 — ein Versprechen „wir kaufen vor“ ist rechtlich kaum noch einlösbar. Das Mietrecht selbst ist Bundesrecht.

🚲 „Wir brauchen einen sicheren Radweg“

Geteilte Zuständigkeit — und ein Lehrstück. Die Bezirke sind Baulastträger, aber die Senatsverwaltung setzt die Vorgaben und gibt das Geld frei57. Als die Verkehrsverwaltung 2023 die Mittel einfror, sank der Radwegebau drastisch, obwohl formal die Bezirke zuständig blieben74.

Und was ist mit dem Bezirksamt? Ihre BVV-Stimme bestimmt auch, wer im Bezirksamt sitzt — aber anders, als man erwartet. Weil das Amt nach Fraktionsstärke besetzt wird35, verändert schon ein zusätzlicher Sitz die d’Hondt-Rechnung und damit womöglich, welche Partei das Jugend-, Bau- oder Ordnungsressort führt. Wer im Bezirk etwas verändern will, sollte also weniger auf Wahlversprechen als auf die Frage schauen, welche Ressorts eine Partei realistisch übernehmen könnte.

8. Wenn Senat und Bezirk streiten

Zwischen Hauptverwaltung und Bezirken gibt es kein Verhältnis zweier Rechtsträger, sondern eine gestufte Ordnung mit drei Eingriffsintensitäten.

Erstens die Bezirksaufsicht. Sie sichert nur die Rechtmäßigkeit. Zuständig ist seit 2026 nicht mehr eine zentrale Behörde, sondern die jeweils fachlich zuständige Senatsverwaltung75. Ihre Mittel sind abgestuft: Auskünfte und Akten verlangen, rechtswidrige Beschlüsse aufheben, zur Vornahme rechtlich gebotener Handlungen anweisen und notfalls die Sache selbst erledigen75.

Zweitens das Eingriffsrecht. Es greift unabhängig von einem Rechtsverstoß — wenn ein Bezirksorgan „unmittelbar oder mittelbar erhebliche Gesamtinteressen Berlins“ beeinträchtigt und eine Verständigung mit dem Bezirk nicht zu erzielen ist; der Verständigungsversuch muss dokumentiert werden76. Was „erhebliche Gesamtinteressen“ sind, definiert das Gesetz zumindest teilweise: Belange Berlins als Bundeshauptstadt, Befugnisse nach Bundes- oder Europarecht, Weisungen der Bundesregierung76. Bis Ende 2025 lautete die Schwelle „dringende“ Gesamtinteressen — die Verfassungsänderung 2025 hat sie auf „erhebliche“ abgesenkt, was in der Fachliteratur kritisch gesehen wird4777.

Drittens, neu seit 2026: die Einigungsstelle. Betroffene Bezirksämter können Aufsichts- oder Eingriffsmaßnahmen binnen zwei Wochen überprüfen lassen. Das Gremium hat sechs Mitglieder plus Vorsitz, je zur Hälfte von Senat und Rat der Bürgermeister vorgeschlagen, und soll in der Regel binnen zwei Monaten entscheiden78. Damit gibt es erstmals ein Verfahren zwischen Verwaltungsstreit und Gerichtsweg.

Wie das in der Praxis aussieht

Der bekannteste Fall ist der Görlitzer Park. Im März 2024 zog der Senat die Zuständigkeit an sich und beauftragte die landeseigene Grün Berlin GmbH mit Einzäunung und nächtlicher Schließung; der Bezirk war dagegen79. Das Bezirksamt klagte — und scheiterte im Eilverfahren daran, dass ihm nach Auffassung des Verwaltungsgerichts überhaupt keine wehrfähige Rechtsposition zusteht6.

Ein zweites Muster zeigt der Streit um die Urbane Mitte am Gleisdreieck: Nachdem die BVV Friedrichshain-Kreuzberg die städtebaulichen Ziele neu bewerten wollte, entzog der Senat dem Bezirk das Bebauungsplanverfahren80; 2025 erklärte er das Gebiet zum Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung72. Und ein drittes Muster braucht gar kein Eingriffsrecht: Beim Radwegebau genügte es, die Mittel nicht freizugeben74.

Für die Wahlentscheidung heißt das: Eine BVV-Mehrheit kann viel anstoßen, aber wenig gegen den Senat durchsetzen. Wer im Bezirk etwas gegen den Willen des Landes erreichen will, braucht in aller Regel eine Mehrheit auch im Abgeordnetenhaus.

9. Die Verwaltungsreform 2026

Zum 1. Januar 2026 hat sich das Fundament geändert. Das Verwaltungsstrukturreformgesetz vom 10. Juli 2025 hat das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz von 1959 aufgehoben und durch das Landesorganisationsgesetz ersetzt — 51 Paragrafen in elf Abschnitten79. Gleichzeitig wurde die Verfassung geändert; das Abgeordnetenhaus beschloss sie am 26. Juni 2025 mit Zweidrittelmehrheit aus CDU, SPD, Grünen und Linken81.

Vier Änderungen sind für das Verständnis wichtig:

  • Der Katalog der Hauptverwaltungsaufgaben ist jetzt abschließend. Wo früher „Dazu gehören“ stand, steht heute „Diese sind“47.
  • Die Eingriffsschwelle wurde abgesenkt — von „dringenden“ auf „erhebliche“ Gesamtinteressen47.
  • Der Zuständigkeitskatalog kann nun per Rechtsverordnung ergehen, nicht mehr nur per Gesetz47. Das beschleunigt Änderungen — und verlagert sie vom Parlament zum Senat. Die Zustimmung des Abgeordnetenhauses gilt nach dem Gesetz als erteilt, wenn es binnen 21 Tagen nicht widerspricht; ob das mit dem Zustimmungserfordernis der Verfassung vereinbar ist, wird bezweifelt4977.
  • Zwei Rechte der Bezirke wurden in die Verfassung geschrieben: die frühzeitige Beteiligung82 und das Konnexitätsprinzip — wer den Bezirken neue Aufgaben zuweist, muss auf Grundlage einer Kostenfolgeabschätzung für einen Ausgleich sorgen19. Nach der Gesetzesbegründung muss dieser Ausgleich allerdings nicht zwingend finanziell sein, und er begründet keinen einklagbaren Anspruch einzelner Bezirke.

Ob die Reform wirkt, lässt sich acht Monate nach Inkrafttreten nicht seriös beurteilen. Der Gesamtkatalog lag dem Abgeordnetenhaus erst am 2. Juni 2026 vor50; 2026 gilt offiziell als Übergangsjahr. Ein messbarer Erfolg der Wahlperiode steht allerdings schon fest: Der Anteil der Bürgeramtstermine binnen 14 Tagen stieg von 48,5 Prozent im März 2023 auf 100 Prozent im März 202664.

10. Mitbestimmen zwischen den Wahlen

Berlin kennt direkte Demokratie auf beiden Ebenen — mit unterschiedlichen Hürden und, entscheidend, mit sehr unterschiedlicher Rechtswirkung8384.

EbeneInstrumentHürdeWer darf mitmachenWas danach passiert
LandesebeneVolksinitiative20.000 Unterschriftenab 16, unabhängig von der StaatsangehörigkeitDas Abgeordnetenhaus muss sich binnen vier Monaten damit befassen — mehr nicht.
LandesebeneAntrag auf ein Volksbegehren20.000 (bei Verfassungsänderungen 50.000)Deutsche ab 18Das Abgeordnetenhaus kann den Entwurf übernehmen; dann entfällt alles Weitere.
LandesebeneVolksbegehren7 % der Wahlberechtigten — 2026 waren das 173.961 UnterschriftenDeutsche ab 18Vier Monate Eintragungsfrist. Danach kommt es zum Volksentscheid.
LandesebeneVolksentscheidMehrheit der Teilnehmer und mindestens ein Viertel aller WahlberechtigtenDeutsche ab 18Ein Gesetzesvolksentscheid schafft geltendes Recht. Ein Beschlussvolksentscheid ist nur ein Ersuchen.
BezirksebeneEinwohnerantrag1.000 Unterschriftenab 16, unabhängig von der StaatsangehörigkeitDie BVV muss binnen zwei Monaten entscheiden — sie darf ablehnen.
BezirksebeneBürgerbegehren3 % der Wahlberechtigten des BezirksDeutsche und EU-Bürger:innen ab 16Sechs Monate Sammelfrist. Übernimmt die BVV das Anliegen, entfällt der Bürgerentscheid.
BezirksebeneBürgerentscheidMehrheit und mindestens 10 % der WahlberechtigtenDeutsche und EU-Bürger:innen ab 16Wirkt wie ein BVV-Beschluss — also nur dort bindend, wo die BVV selbst entscheiden darf.
jederzeitPetitioneine Person genügtjede Person, ohne Alters- oder WohnsitzgrenzeDer Petitionsausschuss prüft, fordert Auskünfte und kann Zeugen vernehmen.

Rechtsgrundlagen: Art. 59 bis 63 der Verfassung und das Abstimmungsgesetz für die Landesebene8586, §§ 44 bis 47 des Bezirksverwaltungsgesetzes für die Bezirksebene87. Die Zahl 173.961 stammt aus dem Frühjahr 2026 und entspricht sieben Prozent der 2.485.161 Wahlberechtigten88.

Der wichtigste Unterschied: Gesetz oder Ersuchen

Ein Volksentscheid über einen Gesetzentwurf schafft bei Annahme unmittelbar geltendes Recht. So entstand 2014 das Tempelhofer-Feld-Gesetz, und so wurden 2011 die Verträge der Wasserbetriebe offengelegt8990. Ein Volksentscheid über einen Beschluss richtet dagegen nur ein Ersuchen an Senat und Abgeordnetenhaus. Das erklärt die beiden großen Enttäuschungen der letzten Jahre: „Berlin braucht Tegel“ 2017 und „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ 2021 wurden beide angenommen — und beide entfalteten keine unmittelbare Rechtswirkung9192.

Nicht abstimmen lassen kann man über alles: „Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie zu Personalentscheidungen sind unzulässig.“85 Und das Land muss die Gesetzgebungskompetenz besitzen — über Mietrecht oder Asylrecht kann in Berlin niemand abstimmen.

Woran Volksentscheide scheitern

Fast nie an der Mehrheit, fast immer am Quorum. Der Energietisch erreichte 2013 83 Prozent Zustimmung — und scheiterte, weil nur 24,1 statt der nötigen 25 Prozent aller Wahlberechtigten zustimmten93. „Berlin 2030 klimaneutral“ erreichte 2023 eine Mehrheit der Teilnehmenden, aber nur 18,2 Prozent der Wahlberechtigten94. Umgekehrt gilt: Die erfolgreichsten Abstimmungen fanden an Wahltagen statt, weil dann ohnehin viele Menschen an die Urne gehen95.

Es geht auch ohne Abstimmung. Beim BaumEntscheid übernahm das Abgeordnetenhaus den Gesetzentwurf der Initiative im November 2025 weitgehend unverändert — damit entfielen Volksbegehren und Volksentscheid96. Das ist der schnellste Weg, und er kommt häufiger vor, als die Aufmerksamkeit für gescheiterte Volksentscheide vermuten lässt.

Auf Bezirksebene: kleinere Hürde, kleinere Wirkung

Ein erfolgreicher Bürgerentscheid hat „im Rahmen des § 45 Abs. 1 die Rechtswirkung (Entscheidung, Empfehlung oder Ersuchen) eines Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung“97. Im Klartext: Er bindet nur dort, wo auch die BVV verbindlich entscheiden dürfte. Bei Haushalt und Bauleitplanung bleibt es bei einer Empfehlung — weshalb der wohl berühmteste Berliner Bürgerentscheid, „Mediaspree versenken“ von 2008, trotz 86,8 Prozent Zustimmung folgenlos blieb: Für viele Vorhaben bestand bereits Baurecht98.

Bis Mitte 2023 zählte Mehr Demokratie 47 abgeschlossene Verfahren in den Bezirken; zwölf erreichten einen Bürgerentscheid, sechs davon gingen im Sinne des Begehrens aus99.

11. Behörden, Ämter, Unternehmen

Die Berliner Verwaltung besteht aus drei Kreisen: den Senatsverwaltungen mit ihren nachgeordneten Landesämtern, den zwölf Bezirksverwaltungen — und einer großen Zahl landeseigener Unternehmen und Anstalten, in denen ein erheblicher Teil der Daseinsvorsorge organisiert ist. Das Land hält allein 63 unmittelbare Beteiligungen70.

Senatskanzlei und zehn Senatsverwaltungen

Bildung, Jugend und Familie · Finanzen · Wissenschaft, Gesundheit und Pflege · Inneres und Sport · Arbeit und Soziales · Justiz und Verbraucherschutz · Kultur und Gesellschaftlicher Zusammenhalt · Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen · Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt · Wirtschaft, Energie und Betriebe29

Landesämter, die man im Alltag trifft

LABO — Kfz-Zulassung, Führerschein, Personenstandswesen100. LEA — Aufenthaltstitel und seit 2024 auch Einbürgerungen71. LAGeSo — Versorgungsamt, Schwerbehindertenausweis, Heim- und Krankenhausaufsicht101. LFU — seit April 2026 Nachfolger des LAF, zuständig auch für die Unterbringung wohnungsloser Menschen102. Landeswahlleitung — Vorbereitung und amtliches Ergebnis der Wahlen103.

Kontrolle von außen

Rechnungshof — selbständige oberste Landesbehörde mit richterlich unabhängigen Mitgliedern; er kann nichts anordnen, sein Jahresbericht geht ans Parlament104105. Datenschutzbeauftragte — vom Abgeordnetenhaus für fünf Jahre gewählt106. Bürger- und Polizeibeauftragter — seit 2020, Amtszeit sieben Jahre, mit Akteneinsicht und Zutrittsrecht zu Polizeiliegenschaften107. LADG-Ombudsstelle — nach dem bundesweit ersten Landesantidiskriminierungsgesetz108.

Verfassungsgerichtshof

Neun ehrenamtliche Mitglieder, vom Abgeordnetenhaus mit Zweidrittelmehrheit für sieben Jahre gewählt, keine Wiederwahl109110. Er entscheidet über Verfassungsbeschwerden, Organstreit, Normenkontrolle — und als einzige Instanz über Zuständigkeitsstreit zwischen Hauptverwaltung und Bezirken. 2022 erklärte er die Wahlen von 2021 vollständig für ungültig41.

Verfassungsschutz

Kein eigenes Landesamt, sondern Abteilung II der Senatsverwaltung für Inneres und Sport. Kontrolliert wird er unter anderem durch den Ausschuss für Verfassungsschutz des Abgeordnetenhauses und die G10-Kommission111.

Landeseigene Unternehmen

BVG, BSR und Wasserbetriebe sind Anstalten öffentlichen Rechts nach dem Berliner Betriebe-Gesetz; das Land haftet für ihre Verbindlichkeiten, den Aufsichtsratsvorsitz führt ein Senatsmitglied69. Dazu kommen sieben Wohnungsunternehmen mit rund 370.000 Wohnungen63, die Bäder-Betriebe65, Charité und Vivantes, die Messe, die Investitionsbank, das IT-Dienstleistungszentrum112 und die Immobiliengesellschaft BIM113.

Warum das politisch wichtig ist: Ein großer Teil dessen, was Berlinerinnen und Berliner täglich nutzen — Bus und Bahn, Müllabfuhr, Wasser, ein Zehntel des Wohnungsbestands, zwei große Klinikkonzerne — wird nicht von einer Behörde erbracht, sondern von Unternehmen, die dem Land gehören. Gesteuert werden sie über Aufsichtsräte, in denen Senatsmitglieder und von ihnen vorgeschlagene Personen sitzen6970. Das Abgeordnetenhaus kontrolliert das über den Unterausschuss Beteiligungsmanagement — direkte Weisungen der BVV gibt es dort nicht.

12. Berlin im Bund

Berlin hat vier von 69 Stimmen im Bundesrat — die Zahl richtet sich nach der Einwohnerzahl, und Berlin liegt mit rund 3,7 bis 3,9 Millionen in der Stufe „mehr als zwei Millionen“114. Wichtig für das Verständnis von Wahlversprechen: Die Stimmen eines Landes „können nur einheitlich“ abgegeben werden. Ist sich eine Koalition nicht einig, enthält sich das Land — was im Bundesrat wie eine Nein-Stimme wirkt. Wenn ein Wahlprogramm eine Bundesratsinitiative ankündigt, hängt deren Erfolg also zunächst an der Einigkeit im eigenen Senat und danach an einer Mehrheit der Länder.

Hauptstadt: „Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes.“115 Aus diesem Satz leitet Berlin seine Ansprüche in den Hauptstadtverhandlungen ab. Das angekündigte Bundesgesetz gibt es bis heute nicht; stattdessen arbeitet man mit dem Hauptstadtfinanzierungsvertrag, der von 2018 bis 2027 läuft und Mittel für innere Sicherheit und Kultur umfasst116. Über den Nachfolgevertrag wird derzeit verhandelt.

Finanzausgleich: Berlin ist das größte Nehmerland. Im Ausgleichsjahr 2025 erhielt es 4,2 Milliarden Euro aus dem Finanzkraftausgleich — rund ein Fünftel des gesamten Umverteilungsvolumens — plus 1,926 Milliarden Euro allgemeine Bundesergänzungszuweisungen117. Zum Vergleich: Der Landeshaushalt 2026 umfasst 45,5 Milliarden Euro118. Rund ein Achtel des Haushalts kommt also aus dem Ausgleich unter den Ländern und vom Bund.

Was das für Wahlprogramme bedeutet: Alles, was Rente, Mindestlohn, Steuersätze, Mietrecht, Asyl- und Aufenthaltsrecht, Straf- oder Waffenrecht betrifft, kann Berlin nicht selbst entscheiden — nur über den Bundesrat anstoßen. Der Wahlweiser kennzeichnet solche Forderungen bei jeder Partei nach demselben Maßstab.

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen im Überblick

NormWas sie regeltWichtigste Stellen
Verfassung von Berlin (VvB) Grundordnung des Landes Art. 1 Einheitsgemeinde · Art. 38–54 Abgeordnetenhaus · Art. 55–58 Senat · Art. 59–63 Volksgesetzgebung · Art. 66–74 Bezirke · Art. 84 Verfassungsgerichtshof · Art. 85 Haushalt, Globalsummen, Konnexität
Landesorganisationsgesetz (LOG) Aufbau der Landesverwaltung, seit 1.1.2026 an Stelle des AZG § 2 Einheitsgemeinde · § 8 Aufgabenverteilung · § 13 Gesamtkatalog · §§ 21–22 Bezirksaufsicht · § 23 Eingriffsrecht · §§ 26–28 Einigungsstelle · §§ 29–35 Rat der Bürgermeister
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) Bezirke, BVV und Bezirksamt § 2 Rechtsstellung · § 12 Zuständigkeiten und Selbsteintritt · § 13 Ersuchen · § 18 Beanstandung · §§ 20–22 Bürgerdeputierte · § 35 Wahl des Bezirksamts · § 43 Einwohnerfragestunde · §§ 44–47 Bürgerbeteiligung
Landeswahlgesetz (LWahlG) Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den BVVen § 17 Sitzzahl und Hare-Niemeyer · § 18 Fünf-Prozent-Klausel und Grundmandat · § 19 Überhang- und Ausgleichsmandate · § 22a Wahlrecht von Unionsbürger:innen
Abstimmungsgesetz (AbstG) Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid ergänzt Art. 59–63 VvB
Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB) Bauleitplanung in Berlin § 6 Verfahren beim Bebauungsplan · § 7 Eintritt des Senats · § 9 Gebiete von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung
Schulgesetz (SchulG) Schulwesen§ 105 Schulaufsicht beim Land · § 109 äußere Angelegenheiten bei den Bezirken
Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG) BVG, BSR, Wasserbetriebe § 3 Aufgaben · § 5 Gewährträgerhaftung · § 10 Aufsichtsrat · § 21 Rechtsaufsicht
Grundgesetz (GG) Bundesebene Art. 22 Hauptstadt · Art. 28 Abs. 2 kommunale Selbstverwaltung · Art. 51 Bundesrat · Art. 107 Finanzausgleich
Wichtiger Hinweis zum Rechtsstand. Diese Seite gibt den Stand vom 25. August 2026 wieder. Sie ersetzt keine Rechtsberatung, und sie ist kein amtlicher Text. Maßgeblich sind allein die im amtlichen Portal gesetze.berlin.de veröffentlichten Fassungen. Zwei Punkte verdienen besondere Vorsicht: Erstens ist das Recht der Bezirke seit dem 1. Januar 2026 im Umbruch — der Gesamtkatalog der Zuständigkeiten lag dem Abgeordnetenhaus erst im Juni 2026 vor50, und ob einzelne Aufgaben dabei verschoben wurden, ließ sich hier nicht Aufgabe für Aufgabe nachprüfen. Zweitens wird am 20. September 2026 gewählt: Zusammensetzung des Senats, Zahl der Ausschüsse und die Mehrheiten in den Bezirksämtern ändern sich danach.

Quellenverzeichnis

Zu den Belegzahlen: Hinter jeder Aussage steht eine kleine hochgestellte Zahl; ein Klick öffnet die belegende Quelle — bei Normen die zitierte Textfassung, bei allem anderen die Fundstelle. Unten sind alle Belege noch einmal nummeriert aufgeführt, mit Rücksprung zur Textstelle.
  1. 1 Art. 1 Abs. 1 Verfassung von Berlin: „Berlin ist ein deutsches Land und zugleich eine Stadt.“ ↑
  2. 2 Art. 70 Verfassung von Berlin — Wahl der Bezirksverordnetenversammlung „zur gleichen Zeit wie das Abgeordnetenhaus“, Wahlrecht ab 16, Wahlrecht und Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und -bürgern; Abs. 2: 55 Mitglieder, Drei-Prozent-Hürde ↑a ↑b ↑c ↑d
  3. 3 Art. 72 Verfassung von Berlin — Abs. 1: „Die Bezirksverordnetenversammlung ist Organ der bezirklichen Selbstverwaltung; sie übt die Kontrolle über die Verwaltung des Bezirks aus, beschließt den Bezirkshaushaltsplan und entscheidet in den ihr zugewiesenen Angelegenheiten.“; Abs. 2: Bürgerentscheide ↑a ↑b
  4. 4 § 12 Bezirksverwaltungsgesetz — Abs. 1: Die Bezirksverordnetenversammlung „regt Verwaltungshandeln an durch Empfehlungen und Ersuchen, kontrolliert die Führung der Geschäfte des Bezirksamts, entscheidet in den ihr vorbehaltenen Angelegenheiten“; Abs. 2: die dreizehn Angelegenheiten, in denen sie selbst entscheidet; Abs. 3: Selbsteintrittsrecht mit fünf Ausnahmen ↑a ↑b ↑c ↑d ↑e ↑f ↑g
  5. 5 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG), Fassung vom 27. August 2021 (GVBl. S. 982) auf berlin.de — spätere Änderungen betreffen §§ 3, 7a, 15, 45 Abs. 5, 49 und die Anlage zu § 37, nicht die hier zitierten Vorschriften — § 2 Abs. 1: „Die Bezirke sind Selbstverwaltungseinheiten Berlins ohne Rechtspersönlichkeit.“; § 2 Abs. 2: Organe sind Bezirksverordnetenversammlung und Bezirksamt ↑a ↑b
  6. 6 Verwaltungsgericht Berlin, Pressemitteilung Nr. 19/2024 zum Beschluss VG 2 L 82/24: Der Bezirk hat gegen den Zugriff des Senats „weder eigene Rechte noch eine wehrfähige Rechtsposition“; auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG kann er sich nicht berufen, weil allein das Land Berlin die Gemeinde im verfassungsrechtlichen Sinne ist ↑a ↑b ↑c
  7. 7 Verwaltungsstrukturreformgesetz vom 10. Juli 2025, verkündet im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 19 vom 23. Juli 2025, S. 270 — Artikel 1 schafft das Landesorganisationsgesetz, Artikel 3 ändert das Bezirksverwaltungsgesetz; das Gesetz hat 36 Artikel, Artikel 36 regelt Inkrafttreten und Außerkrafttreten. Das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz ist zum 1. Januar 2026 außer Kraft getreten ↑a ↑b
  8. 8 Senatskanzlei Berlin, Pressemitteilung vom 29. Dezember 2025: Landesorganisationsgesetz und Verfassungsänderungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft; verankert werden klarere Zuständigkeiten, die frühzeitige Beteiligung der Bezirke und das Konnexitätsprinzip ↑
  9. 9 Landesorganisationsgesetz (LOG BE) — 51 Paragrafen in elf Abschnitten; § 2: „In Berlin werden staatliche und gemeindliche Tätigkeit nicht getrennt (Einheitsgemeinde).“ ↑a ↑b
  10. 10 Art. 3 Verfassung von Berlin — Gewaltenteilung; Abs. 2: „Volksvertretung, Regierung und Verwaltung einschließlich der Bezirksverwaltungen nehmen die Aufgaben Berlins als Gemeinde, Gemeindeverband und Land wahr.“ ↑a ↑b
  11. 11 Senatsverwaltung für Inneres und Sport: Bezirksaufsicht und Eingriffsrecht ↑
  12. 12 Verfassungsblog, „Organisationsrecht als Berliner Wahlkampfschlager“: Träger der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG ist das Land Berlin, nicht der einzelne Bezirk ↑
  13. 13 Zur Berliner Gebietsreform: Aus 23 Bezirken wurden zum 1. Januar 2001 zwölf; unverändert blieben nur Reinickendorf, Spandau und Neukölln ↑
  14. 14 Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, Einwohnerregisterstatistik: 3.913.644 Einwohnerinnen und Einwohner zum 31. Dezember 2025, verteilt auf die zwölf Bezirke von Spandau (261.266) bis Pankow (428.900) ↑a ↑b
  15. 15 Art. 38 Verfassung von Berlin — Abgeordnetenhaus als Volksvertretung; Abs. 2: „Das Abgeordnetenhaus besteht aus mindestens 130 Abgeordneten.“; Abs. 3: Rechte der Opposition ↑
  16. 16 Landeswahlleitung Berlin, Information zum Sitzzuteilungsverfahren, Stand 7. Januar 2026: Hare-Niemeyer für das Abgeordnetenhaus, d’Hondt für die Bezirksverordnetenversammlungen; das aktuelle Abgeordnetenhaus hat 159 Sitze ↑a ↑b
  17. 17 Art. 54 Verfassung von Berlin — Wahlperiode von fünf Jahren; Selbstauflösung mit Zweidrittelmehrheit oder durch Volksentscheid ↑a ↑b
  18. 18 Landeswahlleitung Berlin, Pressemitteilung vom 24. Juli 2026: 12 Parteien treten mit Landeslisten zur Wahl des Abgeordnetenhauses an; zusätzlich kandidieren SPD, CDU und Die Linke berlinweit sowie HEIMAT und B* in einzelnen Bezirken mit Bezirkslisten – insgesamt 17 Parteien um die für die Sitzverteilung maßgeblichen Zweitstimmen. Bei der Wiederholungswahl zum Abgeordnetenhaus 2023 waren es noch 33 Parteien, davon 26 mit Landesliste und 7 mit Bezirkslisten. ↑a ↑b
  19. 19 Art. 85 Verfassung von Berlin — Abs. 1: Haushaltsplan durch Gesetz; Abs. 2: „Jedem Bezirk wird eine Globalsumme zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Haushaltsgesetzes zugewiesen.“; Abs. 3 (seit 2025): Konnexitätsprinzip mit Kostenfolgeabschätzung ↑a ↑b ↑c
  20. 20 Art. 48 Verfassung von Berlin — Untersuchungsausschüsse; Einsetzungspflicht auf Antrag eines Viertels der Mitglieder ↑
  21. 21 Art. 45 Verfassung von Berlin — Rechte der Abgeordneten: Rede, Anfragen, Anträge; Schriftliche Anfragen sind grundsätzlich binnen drei Wochen zu beantworten; Recht auf Akteneinsicht ↑
  22. 22 Art. 57 Verfassung von Berlin — Misstrauensvotum; Abstimmung frühestens 48 Stunden nach Bekanntgabe des Antrags; bei Annahme sofortiger Rücktritt; das Votum „verliert seine Wirksamkeit, wenn nicht binnen 21 Tagen eine Neuwahl erfolgt ist“ ↑
  23. 23 Art. 46 Verfassung von Berlin — Petitionsrecht und Petitionsausschuss ↑
  24. 24 Gesetz über die Behandlung von Petitionen an das Abgeordnetenhaus von Berlin — petitionsberechtigt ist jede Person unabhängig von Staatsangehörigkeit, Alter und Wohnsitz ↑
  25. 25 Abgeordnetenhaus von Berlin: Jahresbericht des Petitionsausschusses 2025 — 1.756 neue Petitionen im Jahr 2025, 1.801 abgeschlossene Verfahren ↑
  26. 26 Abgeordnetenhaus von Berlin, Lexikon „Fraktion“: Die Mindeststärke beträgt fünf Prozent der gesetzlichen Mindestzahl von 130 Abgeordneten, also sieben Abgeordnete ↑
  27. 27 Abgeordnetenhaus von Berlin: Übersicht der Ausschüsse der 19. Wahlperiode ↑
  28. 28 Art. 55 Verfassung von Berlin — Abs. 1: „Die Regierung wird durch den Senat ausgeübt.“; Abs. 2: „Der Senat besteht aus dem Regierenden Bürgermeister und bis zu zehn Senatoren.“ ↑
  29. 29 Amtliches Verzeichnis der Berliner Senatsverwaltungen im Service-Portal ↑a ↑b
  30. 30 Art. 56 Verfassung von Berlin — Wahl des Regierenden Bürgermeisters (im dritten Wahlgang genügt die relative Mehrheit); Abs. 2: „Die Senatoren werden vom Regierenden Bürgermeister ernannt und entlassen. Er ernennt zwei Senatoren zu seinen Stellvertretern (Bürgermeister).“ ↑a ↑b ↑c
  31. 31 Abgeordnetenhaus von Berlin: Bildung des Senats — Wahl des Regierenden Bürgermeisters in geheimer Abstimmung ↑
  32. 32 Art. 58 Verfassung von Berlin — Abs. 2: „Der Regierende Bürgermeister bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik. Sie bedürfen der Billigung des Abgeordnetenhauses.“; Abs. 5: Ressortprinzip und Entscheidung des Senats bei Meinungsverschiedenheiten ↑a ↑b
  33. 33 Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 19/0980: Die Regierungserklärung vom 25. Mai 2023 wurde dem Parlament ausdrücklich „gemäß Artikel 58 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung von Berlin“ zur Billigung vorgelegt ↑
  34. 34 taz, 29. April 2026: Nach dem Rücktritt der Kultursenatorin übernimmt Finanzsenator Stefan Evers die Kulturverwaltung zusätzlich — ausdrücklich übergangsweise bis zur Wahl ↑
  35. 35 Art. 74 Verfassung von Berlin — Bezirksamt aus Bezirksbürgermeister und Bezirksstadträten; Bildung „entsprechend ihrem nach dem Höchstzahlverfahren (d’Hondt) berechneten Stärkeverhältnis in der Bezirksverordnetenversammlung“; das Bezirksamt ist die Verwaltungsbehörde des Bezirks ↑a ↑b ↑c
  36. 36 Senatsverwaltung für Inneres und Sport: Bezirksorganisation und -verwaltung — Zusammensetzung des Bezirksamts aus Bezirksbürgermeister:in und fünf Stadträtinnen und Stadträten, Wahl durch die Bezirksverordnetenversammlung ↑
  37. 37 § 35 Bezirksverwaltungsgesetz — Wahl des Bezirksamts nach dem Höchstzahlverfahren d’Hondt; gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Fraktionen gelten bei der Wahl der Bezirksbürgermeisterin oder des Bezirksbürgermeisters als Wahlvorschlag einer Fraktion — das Wort „Zählgemeinschaft“ steht so nicht im Gesetzestext; Abberufung eines Mitglieds nur mit Zweidrittelmehrheit ↑
  38. 38 Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf, Erläuterung zur Bildung des Bezirksamts: „Bei der Wahl der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters sind gemeinsame Wahlvorschläge von mehreren Fraktionen als Wahlvorschläge einer Fraktion (‚Zählgemeinschaft‘) zulässig.“ Schranke: „Eine Zählgemeinschaft ist im Übrigen nur in den Fällen zulässig, in denen sie stärker ist als die stärkste Fraktion, die nicht in ihr beteiligt ist.“ Sie gilt nur für diese eine Wahl ↑a ↑b
  39. 39 Senatsverwaltung für Finanzen, Pressemitteilung vom 30. März 2026: Die Globalsummen aller zwölf Bezirke summieren sich für 2025 auf rund 9,89 Milliarden Euro; größte Kostentreiber sind Kindertagesbetreuung, Hilfen in besonderen Lebenslagen und Jugendhilfe ↑a ↑b
  40. 40 Art. 71 Verfassung von Berlin — die Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlungen endet mit der des Abgeordnetenhauses ↑
  41. 41 Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil vom 16. November 2022 (VerfGH 154/21): Die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu allen zwölf Bezirksverordnetenversammlungen vom 26. September 2021 werden vollständig für ungültig erklärt ↑a ↑b
  42. 42 § 13 Bezirksverwaltungsgesetz — Empfehlungen und Ersuchen; Abs. 2: „Maßnahmen, die dem angeregten Verwaltungshandeln nicht voll entsprechen, sind nicht vor Kenntnisnahme durch die Bezirksverordnetenversammlung zu vollziehen.“; Abs. 3: Empfehlungen auch außerhalb der bezirklichen Zuständigkeit ↑a ↑b ↑c
  43. 43 § 18 Bezirksverwaltungsgesetz — Beanstandung rechtswidriger Beschlüsse der Bezirksverordnetenversammlung durch das Bezirksamt binnen zwei Wochen, mit aufschiebender Wirkung ↑
  44. 44 §§ 20 bis 22 Bezirksverwaltungsgesetz — Bürgerdeputierte: „sachkundige Bürger, die stimmberechtigt an der Arbeit der Ausschüsse der Bezirksverordnetenversammlung teilnehmen“; auch Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit können gewählt werden; Mindestalter 16 Jahre, Hauptwohnung in Berlin ↑a ↑b
  45. 45 Art. 73 Verfassung von Berlin — Ausschüsse der Bezirksverordnetenversammlung; Abs. 2: Bürgerdeputierte, „sie sind Inhaber von Ehrenämtern“ ↑
  46. 46 § 43 Bezirksverwaltungsgesetz — „In jeder ordentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung soll eine Einwohnerfragestunde eingerichtet werden.“ ↑
  47. 47 Art. 67 Verfassung von Berlin in der seit 1. Januar 2026 geltenden Fassung — Abs. 1: Aufgaben der Hauptverwaltung („Diese sind: 1. die Leitungsaufgaben …, 2. die Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung, 3. einzelne andere Aufgabenbereiche, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer Durchführung durch die Hauptverwaltung bedürfen“), Eingriffsrecht bei Beeinträchtigung „erheblicher Gesamtinteressen Berlins“; Abs. 2: „Die Bezirke nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahr.“; Abs. 3: Zuständigkeitskatalog durch Gesetz oder Rechtsverordnung ↑a ↑b ↑c ↑d ↑e
  48. 48 § 8 Landesorganisationsgesetz — Abs. 1: „Die Hauptverwaltung nimmt die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr.“; Abs. 2: Leitungsaufgaben sowie Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung; Abs. 3: „Die Bezirke nehmen in der Regel die örtlichen Verwaltungsaufgaben wahr.“ ↑a ↑b
  49. 49 § 13 Landesorganisationsgesetz — Gesamtkatalog der Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung; Abs. 8: „Alle nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung des Senats der Hauptverwaltung zugewiesenen Durchführungsaufgaben sind Aufgaben der Bezirke (Auffangzuständigkeit der Bezirke).“; Abs. 6: Zustimmungsfiktion nach 21 Tagen ↑a ↑b
  50. 50 Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 19/3288: Der Senat legt am 2. Juni 2026 die Zuständigkeitsverordnung mit dem Gesamtkatalog aller Verwaltungsaufgaben zur Zustimmung vor ↑a ↑b ↑c
  51. 51 Senatskanzlei Berlin, Pressemitteilung vom 2. Juni 2026 zur Zuständigkeitsverordnung: erstmals wurden sämtliche Verwaltungsaufgaben des Landes erhoben und zugeordnet ↑
  52. 52 § 109 Schulgesetz Berlin — Aufgaben der Bezirke: äußere Angelegenheiten der Schulen, Schulbau, Ausstattung, Gebäudeunterhaltung, Betriebspersonal, Einschulungsbereiche und Schulentwicklungsplanung ↑a ↑b
  53. 53 § 105 Schulgesetz Berlin — Schulaufsichtsbehörde ist die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung; sie ist Dienstbehörde der Lehrkräfte ↑a ↑b
  54. 54 Service-Portal Berlin: Der Kita-Gutschein wird vom Jugendamt des Wohnbezirks ausgestellt; Betriebserlaubnis und Aufsicht liegen bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ↑a ↑b ↑c
  55. 55 Grünanlagengesetz Berlin — die Bezirksämter verwalten die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen; ausgenommen sind Anlagen von gesamtstädtischer Bedeutung sowie Friedhöfe, Sportanlagen, Bäder und Wald ↑a ↑b
  56. 56 Bezirksamt Mitte, Straßenverkehrsbehörde: Anordnungen nach § 45 Straßenverkehrsordnung trifft im untergeordneten Straßennetz das Bezirksamt, im übergeordneten Netz die zentrale Straßenverkehrsbehörde der Senatsverwaltung für Mobilität ↑a ↑b ↑c
  57. 57 Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt: Akteure im Radverkehr — die Senatsverwaltung setzt die Vorgaben des Mobilitätsgesetzes und finanziert, die Bezirke planen und bauen als Baulastträger, die landeseigene GB infraVelo GmbH übernimmt bezirksübergreifende Routen ↑a ↑b
  58. 58 § 6 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB) — Verfahren beim Bebauungsplan: Das Bezirksamt führt das Verfahren, die Bezirksverordnetenversammlung beschließt, das Bezirksamt setzt den Plan als Rechtsverordnung fest; berührt der Plan erhebliche Gesamtinteressen Berlins, ist er der Senatsverwaltung anzuzeigen ↑a ↑b
  59. 59 Service Berlin, Übersicht der Bau- und Wohnungsaufsichtsämter: In jedem der zwölf Bezirke besteht ein eigenes Bau- und Wohnungsaufsichtsamt; zu seinen Aufgaben zählen die „Bearbeitung von Bauanträgen, Vorbescheidsanträgen“, das Genehmigungsfreistellungsverfahren sowie „Bauzustandsbesichtigungen und Überwachung der Bauausführung“ (Aufgabenliste am Beispiel Tempelhof-Schöneberg) ↑
  60. 60 Denkmalschutzgesetz Berlin — die Bezirksämter sind untere Denkmalschutzbehörden, das Landesdenkmalamt ist Denkmalfachbehörde, die Senatsverwaltung oberste Denkmalschutzbehörde; Genehmigungen erteilt die untere Behörde im Einvernehmen mit der Fachbehörde ↑
  61. 61 Bezirksamt Treptow-Köpenick: Soziale Erhaltungsgebiete nach § 172 Baugesetzbuch werden von den Bezirken festgesetzt; das Bezirksamt genehmigt bauliche Änderungen und Umwandlungen ↑a ↑b
  62. 62 Bezirksamt Spandau, Wohnungsamt: Wohnberechtigungsschein, wohnungswirtschaftliche Bescheinigungen, Zweckentfremdungsverbot und Wohnungsaufsicht sind bezirkliche Aufgaben ↑
  63. 63 inberlinwohnen.de: Die landeseigenen Wohnungsunternehmen degewo, GESOBAU, Gewobag, HOWOGE, STADT UND LAND, WBM und berlinovo halten zusammen rund 370.000 Wohnungen; Eigentümer und Gesellschafter ist das Land Berlin ↑a ↑b
  64. 64 Senatskanzlei Berlin, Pressemitteilung vom 15. Mai 2026: Im März 2026 wurden 100 Prozent der Bürgeramtstermine innerhalb von 14 Tagen angeboten ↑a ↑b
  65. 65 Bäder-Anstaltsgesetz: Die Berliner Bäder-Betriebe sind seit 1996 eine Anstalt des öffentlichen Rechts und haben die Trägerschaft der Schwimmbäder von den Bezirken übernommen ↑a ↑b ↑c
  66. 66 Sportförderungsgesetz Berlin — die Bezirke stellen Sportflächen bereit und vergeben die Nutzungszeiten; Sportanlagen von übergeordneter Bedeutung plant und baut die zuständige Senatsverwaltung ↑
  67. 67 Bezirksamt Mitte: Sondernutzungen nach § 11 Berliner Straßengesetz — Schankvorgärten, Märkte, Veranstaltungen, Baustellen und Straßenhandel werden vom bezirklichen Straßen- und Grünflächenamt erlaubt ↑
  68. 68 Verkehrsvertrag zwischen dem Land Berlin und der BVG für die Jahre 2020 bis 2035 — Aufgabenträger für den öffentlichen Nahverkehr ist das Land, nicht der Bezirk ↑a ↑b
  69. 69 Berliner Betriebe-Gesetz — BVG, BSR und Berliner Wasserbetriebe sind Anstalten des öffentlichen Rechts; § 5: Gewährträgerhaftung des Landes; § 10: Aufsichtsrat mit 16 Mitgliedern unter Vorsitz eines Senatsmitglieds; § 21: Rechtsaufsicht durch die zuständige Senatsverwaltung ↑a ↑b ↑c
  70. 70 Senatsverwaltung für Finanzen: Das Land Berlin hält 63 unmittelbare Beteiligungen, darunter 44 GmbH und neun Anstalten öffentlichen Rechts; die Beteiligungsführung liegt bei der Finanzverwaltung ↑a ↑b ↑c
  71. 71 Landesamt für Einwanderung (LEA) — Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbeendigung und seit 2024 auch Einbürgerungen ↑a ↑b
  72. 72 § 9 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch — Erklärung zum „Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung“; Aufstellung und Festsetzung gehen dann auf die Senatsverwaltung über ↑a ↑b
  73. 73 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. November 2021, Az. 4 C 1.20: Das gemeindliche Vorkaufsrecht im Erhaltungsgebiet ist ausgeschlossen, wenn das Grundstück bereits entsprechend den Erhaltungszielen genutzt wird — die Berliner Vorkaufspraxis entfiel damit weitgehend ↑
  74. 74 entwicklungsstadt.de: Nach dem Radwege-Stopp der Verkehrsverwaltung 2023 wurden statt der geplanten Kilometer nur ein Bruchteil gebaut — die Bezirke sind zwar Baulastträger, hängen aber an der Mittelfreigabe des Landes ↑a ↑b
  75. 75 §§ 21 und 22 Landesorganisationsgesetz — Bezirksaufsicht durch die fachlich zuständige Senatsverwaltung; Maßnahmen: Auskunftsverlangen, Aufhebung rechtswidriger Beschlüsse, Anweisung, Ersatzvornahme ↑a ↑b
  76. 76 § 23 Landesorganisationsgesetz — Eingriffsrecht: zulässig auch ohne Rechtsverstoß, wenn erhebliche Gesamtinteressen Berlins beeinträchtigt sind und eine Verständigung mit dem Bezirk nicht zu erzielen ist; der Verständigungsversuch ist zu dokumentieren ↑a ↑b
  77. 77 Berliner Anwaltsblatt zur Verwaltungsreform: Kritik an der Zustimmungsfiktion beim Gesamtkatalog und an der abgesenkten Eingriffsschwelle („erhebliche“ statt „dringende“ Gesamtinteressen) ↑a ↑b
  78. 78 §§ 26 bis 28 Landesorganisationsgesetz — Einigungsstelle: sechs Mitglieder plus Vorsitz, je zur Hälfte von Senat und Rat der Bürgermeister vorgeschlagen; Anrufung binnen zwei Wochen, Entscheidung in der Regel binnen zwei Monaten ↑
  79. 79 Senatskanzlei Berlin, Pressemitteilung vom 26. März 2024: Der Senat zieht die Zuständigkeit für den Görlitzer Park an sich und beauftragt die landeseigene Grün Berlin GmbH mit Einfriedung und nächtlicher Schließung ↑
  80. 80 Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg, Pressemitteilung 2024: Nach einem gegenläufigen Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung entzieht der Senat dem Bezirk das Bebauungsplanverfahren zur Urbanen Mitte am Gleisdreieck ↑
  81. 81 SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus, Pressemitteilung vom 26. Juni 2025 („Verwaltungsreform mit Verfassungsänderung für Berlin beschlossen!“): Das Abgeordnetenhaus beschließt am 26. Juni 2025 mit Zweidrittelmehrheit aus CDU, SPD, Grünen und Linken die Verfassungsänderung als Grundlage der Verwaltungsre ↑
  82. 82 Art. 68 Verfassung von Berlin in der Fassung seit 2026 — frühzeitige Beteiligung der Bezirke an Verwaltung und Gesetzgebung; Rat der Bürgermeister ↑
  83. 83 Senatsverwaltung für Inneres und Sport: Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid — Verfahren, Quoren und Fristen ↑
  84. 84 Senatsverwaltung für Inneres und Sport: Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid auf Bezirksebene ↑
  85. 85 Art. 62 Verfassung von Berlin — Volksbegehren; Abs. 2: „Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie zu Personalentscheidungen sind unzulässig.“ ↑a ↑b
  86. 86 Art. 63 Verfassung von Berlin — Volksentscheid: angenommen, wenn „eine Mehrheit der Teilnehmer und zugleich mindestens ein Viertel der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten“ zustimmt; bei Verfassungsänderungen zwei Drittel der Teilnehmer und die Hälfte der Wahlberechtigten ↑
  87. 87 §§ 44 bis 47 Bezirksverwaltungsgesetz — Einwohnerantrag (1.000 Unterschriften), Bürgerbegehren (3 Prozent der Wahlberechtigten, sechs Monate Sammelfrist) und Bürgerentscheid (Mehrheit und mindestens 10 Prozent der Wahlberechtigten) ↑
  88. 88 Landeswahlleitung Berlin, Pressemitteilung vom 22. Mai 2026: Für ein Volksbegehren waren 173.961 gültige Unterschriften erforderlich — sieben Prozent der 2.485.161 Wahlberechtigten; die Volksbegehren „Berlin autofrei“ und „Berlin Werbefrei“ kamen nicht zustande ↑
  89. 89 Landesabstimmungsleiterin Berlin: Volksentscheid zum Tempelhofer Feld vom 25. Mai 2014 — der Gesetzentwurf der Initiative erhielt 739.124 Ja-Stimmen und wurde angenommen; das Tempelhofer-Feld-Gesetz trat in Kraft ↑
  90. 90 Landesabstimmungsleiterin Berlin: Volksentscheid „Schluss mit Geheimverträgen“ vom 13. Februar 2011 — 666.235 Ja-Stimmen, 27,0 Prozent der Abstimmungsberechtigten, Quorum erfüllt; das Gesetz trat in Kraft ↑
  91. 91 Landeswahlleitung Berlin: Volksentscheid „Berlin braucht Tegel“ vom 24. September 2017 — angenommen, aber als Beschlussvolksentscheid nur ein Ersuchen an Senat und Abgeordnetenhaus ↑
  92. 92 Amtliches Ergebnis des Volksentscheids „Deutsche Wohnen & Co enteignen“ vom 26. September 2021: 1.035.950 Ja-Stimmen, 59,1 Prozent der gültigen Stimmen — ein Beschlussvolksentscheid ohne unmittelbare Rechtswirkung ↑
  93. 93 Landesabstimmungsleiterin Berlin: Volksentscheid zur Energieversorgung vom 3. November 2013 — 599.588 Ja-Stimmen, 83,0 Prozent der Teilnehmenden, aber nur 24,1 Prozent der Abstimmungsberechtigten; das Quorum wurde um weniger als einen Prozentpunkt verfehlt ↑
  94. 94 Landeswahlleitung Berlin: Volksentscheid „Berlin 2030 klimaneutral“ vom 26. März 2023 — 442.028 Ja-Stimmen, 50,9 Prozent der Teilnehmenden, aber nur 18,2 Prozent der Abstimmungsberechtigten; erforderlich waren 607.518 Ja-Stimmen ↑
  95. 95 Landeswahlleitung Berlin: Übersicht aller Volksbegehren und Volksentscheide seit 1999 ↑
  96. 96 Gesellschaft für Klima und Demokratie: Das Abgeordnetenhaus übernimmt am 3. November 2025 den Gesetzentwurf des Volksbegehrens BaumEntscheid weitgehend unverändert — ein Volksentscheid entfiel dadurch ↑
  97. 97 § 47 Abs. 3 Bezirksverwaltungsgesetz — „War ein Bürgerentscheid erfolgreich, so hat sein Ergebnis im Rahmen des § 45 Abs. 1 die Rechtswirkung (Entscheidung, Empfehlung oder Ersuchen) eines Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung.“ ↑
  98. 98 taz, Juli 2008: Beim Bürgerentscheid „Mediaspree versenken“ in Friedrichshain-Kreuzberg stimmten 86,8 Prozent der Teilnehmenden zu; umgesetzt wurde er nicht, weil für viele Vorhaben bereits Baurecht bestand ↑
  99. 99 Mehr Demokratie e. V.: Übersicht der Bürgerbegehren in den Berliner Bezirken — 47 abgeschlossene Verfahren bis Juni 2023, davon zwölf mit Bürgerentscheid und sechs im Sinne des Begehrens entschieden ↑
  100. 100 Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) — Personenstands- und Einwohnerwesen, Kraftfahrzeugwesen, Fahrerlaubnisse, Entschädigungsbehörde ↑
  101. 101 Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) — Versorgungsamt, Schwerbehindertenausweis, Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe, Heim- und Krankenhausaufsicht ↑
  102. 102 Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung (LFU) — im April 2026 aus dem LAF hervorgegangen und um die gesamtstädtische Steuerung der Unterbringung wohnungsloser Menschen erweitert ↑
  103. 103 Landeswahlleitung Berlin — Vorbereitung und Durchführung der Wahlen, Feststellung der amtlichen Ergebnisse ↑
  104. 104 Rechnungshof von Berlin — Rechtsstellung: selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde; die Präsidentin oder der Präsident wird vom Abgeordnetenhaus gewählt; der Jahresbericht geht an das Abgeordnetenhaus ↑
  105. 105 Art. 94 und 95 Verfassung von Berlin — Rechnungshof als selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde mit richterlicher Unabhängigkeit seiner Mitglieder ↑
  106. 106 Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit — unabhängige oberste Landesbehörde, vom Abgeordnetenhaus für fünf Jahre gewählt ↑
  107. 107 Bürger- und Polizeibeauftragter des Landes Berlin — Gesetz vom 19. November 2020, in Kraft seit 16. Dezember 2020; Amtszeit sieben Jahre; Befugnisse: Befragung, Akteneinsicht, Zutritt zu Polizeiliegenschaften ↑
  108. 108 Landesantidiskriminierungsgesetz Berlin (2020) und die Ombudsstelle nach §§ 13, 14 LADG bei der Landesstelle für Gleichbehandlung ↑
  109. 109 Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — neun ehrenamtliche Mitglieder, vom Abgeordnetenhaus mit Zweidrittelmehrheit für sieben Jahre gewählt, Wiederwahl ausgeschlossen ↑
  110. 110 Art. 84 Verfassung von Berlin — Verfassungsgerichtshof: neun Mitglieder, Zuständigkeiten von Organstreit über Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde bis zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Hauptverwaltung und Bezirken ↑
  111. 111 Berliner Verfassungsschutz — Abteilung II der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, kein eigenes Landesamt; Rechtsgrundlage ist das Verfassungsschutzgesetz Berlin, parlamentarische Kontrolle durch den Ausschuss für Verfassungsschutz ↑
  112. 112 IT-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ) — Anstalt des öffentlichen Rechts, zentraler IT-Dienstleister der Berliner Verwaltung ↑
  113. 113 BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH — hundertprozentige Tochter des Landes, bewirtschaftet die landeseigenen Immobilien; Aufsicht bei der Senatsverwaltung für Finanzen ↑
  114. 114 Bundesrat: Stimmenverteilung der Länder — Berlin hat vier von 69 Stimmen (Art. 51 Abs. 2 Grundgesetz); die Stimmen eines Landes können nur einheitlich abgegeben werden ↑
  115. 115 Art. 22 Grundgesetz: „Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes.“ ↑
  116. 116 Bundesfinanzministerium: Der Hauptstadtfinanzierungsvertrag vom 8. Mai 2017 läuft von 2018 bis 2027 und umfasst Mittel für innere Sicherheit und Kultur sowie ein Immobilienpaket ↑
  117. 117 Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht April 2026 zum bundesstaatlichen Finanzausgleich 2025: Berlin erhielt mit 4,2 Milliarden Euro den höchsten Zuschlag im Finanzkraftausgleich, dazu 1,926 Milliarden Euro allgemeine Bundesergänzungszuweisungen ↑
  118. 118 Senatsverwaltung für Finanzen, Pressemitteilung vom 18. Dezember 2025: Doppelhaushalt 2026/2027 mit 45,5 und 46,5 Milliarden Euro ↑
Zur Methode. Grundlage sind die amtliche Textfassung der Verfassung von Berlin, die im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündeten Änderungsgesetze, Drucksachen des Abgeordnetenhauses sowie amtliche Darstellungen der Senatsverwaltungen und der Landeswahlleitung. Das Landesorganisationsgesetz ist nach der Verkündungsfassung im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 19 vom 23. Juli 2025 zitiert, das Bezirksverwaltungsgesetz nach der auf berlin.de veröffentlichten Fassung vom 27. August 2021; die seitdem ergangenen Änderungen betreffen §§ 3, 7a, 15, 45 Abs. 5, 49 und die Anlage zu § 37 und damit keine der hier zitierten Vorschriften. Die amtliche konsolidierte Vorschriftendatenbank des Landes (gesetze.berlin.de) erlaubt keine dauerhaften Direktlinks; wo daher ausnahmsweise auf einen privaten Textspiegel verwiesen wird — beim Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch und beim Schulgesetz —, wurde der Wortlaut gegen eine zweite Quelle geprüft. Angaben, die sich nicht belegen ließen, sind weggelassen: Das betrifft insbesondere eine Statistik darüber, wie oft der Senat sein Eingriffsrecht tatsächlich ausgeübt hat, und eine aktuelle Übersicht der Zählgemeinschaften in den zwölf Bezirken. Diese Seite beschreibt Institutionen und Verfahren; sie bewertet keine Partei und gibt keine Wahlempfehlung.
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